Hundehaltung - Hund steuerlich abmelden

[Hinweis: Aufgrund eines technischen Problems bei der Datenübermittlung von Abmeldungen eines Hundes vom Hunderegister zu den Finanzämtern, wird darum gebeten, dass Sie Ihren Hund bis auf weiteres zusätzlich zur Abmeldung beim Hunderegister auch direkt bei Ihrem Finanzamt abmelden. Bitte verwenden Sie hierzu den Vordruck "Hundesteuer - Abmeldung" (unter „Formulare“). Senden Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben an Ihr Finanzamt.]

Stand: 10.05.2024
____________________________________________________________________________________________

Sie sind verpflichtet, Ihren Hund steuerlich abzumelden
  • wenn Sie den Hund nicht mehr halten (zum Beispiel, weil er gestorben ist) oder
  • wenn Sie mit dem Hund aus Berlin wegziehen.
Falls Sie innerhalb von Berlin umgezogen sind, ist keine Abmeldung erforderlich. Bitte teilen Sie dem Finanzamt lediglich Ihre neue Anschrift mit, zum Beispiel per E-Mail.

Verfahrensablauf

1. Abmeldung beim Hunderegister (empfohlen)
  • Wenn Sie Ihren Hund nicht mehr halten, sind Sie verpflichtet, ihn ordnungsrechtlich beim zentralen Register für Hunde (Hunderegister) abzumelden. Das können Sie online, schriftlich per Post oder telefonisch erledigen (mehr unter „Weiterführende Informationen“).
  • Die Abmeldung eines Hundes beim zentralen Register gilt gleichzeitig als steuerliche Abmeldung beim Finanzamt. Damit entfällt für Sie die zusätzliche Abmeldung Ihres Hundes bei Ihrem Finanzamt.
2. Abmeldung beim Finanzamt
  • Die Abmeldung können Sie elektronisch mithilfe der Steuer-Onlineplattform ELSTER oder schriftlich per Post mithilfe des Formulars „Abmeldung eines Hundes“ vornehmen.
  • Wenn Sie Ihren Hund direkt beim Finanzamt abmelden, müssen Sie Ihren Hund zusätzlich auch beim Hunderegister abmelden (mehr unter „Weiterführende Informationen“).
3. Bescheid
Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie bereits eine zu hohe Steuer gezahlt haben, erstattet Ihnen das Finanzamt diese.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Hundehaltung in Berlin beendet
    Sie haben den Hund bisher in Berlin gehalten und machen das jetzt nicht mehr. Zum Beispiel:
    • Der Hund ist gestorben.
    • Sie ziehen aus Berlin weg.
    • Sie haben den Hund an jemand anderen gegeben.
    • Sie haben den Hund ins Tierheim gegeben.
    • Der Hund ist entlaufen und Sie gehen davon aus, dass er nicht mehr zurückkommt.

Erforderliche Unterlagen

  • Steuerliche Abmeldung eines Hundes
    Online oder schriftlich (mit Formular) möglich.

    Für die Online-Abmeldung:
    • Sie können Ihre ordnungsrechtliche Abmeldung, die zugleich als steuerliche Abmeldung gilt, mithilfe der Onlineplattform Hunderegister Berlin erledigen (unter "Weiterführende Informationen"). Eine zusätzliche Abmeldung beim Finanzamt ist dann nicht mehr erforderlich.
    • Sie können Ihre steuerliche Anmeldung mithilfe der Steuer-Onlineplattform „Mein ELSTER“ an Ihr Finanzamt übermitteln. Hierfür ist eine einmalige Registrierung bei Mein ELSTER notwendig. Alternativ können Sie sich ohne Registrierung mit der aktivierten Online-Ausweisfunktion (eID) Ihres Personalausweises anmelden.
    Für die schriftliche Abmeldung:
    • Sie können Ihre ordnungsrechtliche Abmeldung, die zugleich als steuerliche Abmeldung gilt, schriftlich oder telefonisch beim Hunderegister Berlin erledigen. Eine zusätzliche Abmeldung beim Finanzamt ist dann nicht mehr erforderlich.
    • Sie können Ihre steuerliche Abmeldung (unter "Formulare") per Post an Ihr Finanzamt senden. Bitte vergessen Sie nicht, das Formular zu unterschreiben.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

bis Sie einen neuen Steuerbescheid erhalten: etwa 4 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

  • im Normalfall: Finanzamt Ihres Wohnortes
  • falls der Hund bisher nicht von Ihnen persönlich gehalten wurde, sondern zum Beispiel von einem Verein oder Unternehmen: Finanzamt, in dessen Bereich der Hund gehalten wird (sogenanntes „Betriebsstätten-Finanzamt“)

Für Sie zuständig